Beträgt die Strafe des Fastenbrechens 61 Tage? Nein
Eine willkürliche Unterbrechung des Fastens, ein Verhalten, das Allah der Allmächtige von uns nicht will, ist natürlich eine grosse Missachtung. Es gibt jedoch keine Informationen über die Bestrafung des willkürlichen Fastenbrechens im Koran.
Ein Gläubiger, der sein Fasten gebrochen hat, sollte sich bei Allah dem Allmächtigen entschuldigen und es bereuen, es nicht noch einmal zu tun (Istigfar). Er sollte sich aber dann wieder so verhalten, wie es Allah der Allmächtige von ihm erwartet (Tauba) und einen weiteren Tag fasten.
Die Strafe für zwei Monate ununterbrochenes Fasten im Koran gilt nur in zwei Situationen:
• Versehentliches Töten einer Person [wenn ein Sklave nicht befreit wurde] (an-Nisa 4:92).
• Wenn ein Mann seine Frau auf grausame Art und Weise behandelt [Zihar] (al-Mugadila 58:4).
Die Erzählung des 61-tägigen Fastens als Strafe steht im Zusammenhang zur Situation, wo ein Mann Zihar begeht und danach trotzdem mit seiner Frau eine Beziehung führt (Ahmad ibn Hanbal, al-Musnad, IV, 37). Deswegen hat die 2-monatige Strafe nicht mit dem willkürlichen Fastenbrechen zu tun sondern mit Zihar.