Wird das Gebet eines Menschen, der Alkohol getrunken hat, für 40 Tage nicht akzeptiert?
Die Überlieferung die sagt dass jemand, der Alkohol trinkt, ein Ungläubiger ist und erst beten kann, nachdem er 40 Tage lang keinen Alkohol getrunken hat (Tirmidhi, Ashriba 1; Abu Dawud, Ashriba 5; Ibn Majah, Ashriba 1) ist im Widerspruch zum Koran:
„O die ihr glaubt, nähert euch nicht dem Salaah (Gebet), während ihr trunken seid, bis ihr wißt, was ihr sagt,…“ (Der Koran, an-Nisa [4] 43).
Dem Vers zufolge sollte ein Muslim, der Alkohol getrunken hat und Salaah (Gebet) verrichten möchte, es tun. Er darf sich zu Salaah nicht nähern, nur wen er nicht weiß, was er sagt.
Alkohol und Drogen sind laut Koran natürlich haram, und Muslime sollten sich von ihnen fernhalten (Koran, al-Maida [5] 90, 91). Der Koran sagt jedoch nicht, dass eine Person, die Alkohol trinkt, die Religion verlassen hat, 40 Tage lang nicht an Salaah teilnehmen kann usw. Denn ein Muslim kann jederzeit Buße tun. Niemand kann ohnehin garantieren, dass diese Person 40 Tage lebt.
Dem Koran zufolge verlässt jemand, der Alkohol trinkt, den Islam nicht. Auch wenn er betrunken ist aber weiß, was er sagt, sollte er sein Salaah (sein Gebet) verrichten.
Anmerkung: Manche behaupten, da sie sich diese eindeutig dem Koran widersprechende Überlieferung nicht widersetzen können, sollte eine Person immer noch beten, aber sie wird 40 Tage lang keine Belohnungen erhalten. Diese Behauptung hat absolut keinen Stützpunkt aus dem Koran und ist Allah seine Religion zu lehren!
Auch im Vers wird gesagt: „bis ihr wißt, was ihr sagt.“ Da Allah sagt: „Verrichte dein Salaah“, warum sollte er dann wollen, dass das Gebet verrichtet wird, das er nicht annimmt und für das er keine Belohnung gibt?
„Sprich: „Wollt ihr Allah über eure Religion belehren? Allah weiß genau, was es in den Himmeln und auf der Erde gibt. Gottes Wissen umfaßt alles.“ (Koran, al-Hudschurat [49] 16).
„O die ihr glaubt. Khamr … sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf daß es euch wohl ergehen möge!“ (Der Koran, al-Maida [5] 90).